Ein Pass für Pflanzen

Zur Bewahrung der Vielfalt braucht es gesunde und vitale Pflanzen. Deswegen halten wir bei ARCHE NOAH die Anforderungen an die Pflanzengesundheit ein! Die EU-Verordnung zur Pflanzengesundheit legt hier die Regeln fest.

Was ist der Pflanzenpass?

  • Die Pflanzengesundheitsverordnung (PG-VO) und die Regelungen zum Pflanzenpass haben die Aufgabe, der Verbreitung von gefährlichen Schädlingen (z.B. Viren, Schadinsekten) entgegenzuwirken.
  • Ein Pflanzenpass wird von UnternehmerInnen für gesundes Saatgut bestimmter Arten und Pflanzmaterial ausgestellt. Um Pflanzenpässe ausstellen zu dürfen, müssen sich UnternehmerInnen beim österreichischen Pflanzenschutzdienst registrieren und an einer speziellen Schulung teilnehmen.
  • Pflanzenpässe dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Gesundheitszustand der Pflanzen regemäßig überprüft, dokumentiert und als einwandfrei beurteilt wurde. So soll eine weitere Verbreitung von Schaderregern verhindert oder zumindest erschwert werden.
  • Auch ARCHE NOAH ist pflanzenpasspflichtig. Der Pflanzenpass der ARCHE NOAH wird z.B. als Klebeetikett bei Saatgutabgabe von passpflichtigen Arten auf den Saatgutsackerln angebracht.
 
 

Pflanzengesundheit im Erhalternetzwerk

Auch die vielen Freiwilligen im Erhalternetzwerk tragen zur Gesundheit des ARCHE NOAH Saatgutes bei und unterliegen in bestimmten Fällen der Verordnung. ARCHE NOAH informiert die ErhalterInnen über die gestellten Anforderungen und unterstützt sie bei der Umsetzung.

  • ErhalterInnen können an von ARCHE NOAH organisierten Informationsveranstaltungen zum Thema „Pflanzenschädlinge und Maßnahmen zur Ausstellung von Pflanzenpässen“ teilnehmen.
  • ErhalterInnen bekommen Informationen und Checklisten zur Dokumentation der Pflanzengesundheit.
  • ARCHE NOAH übernimmt die notwendige Dokumentation und eventuell anfallende Untersuchungskosten (bei Rückfluss Saatgut ans Samenarchiv).
 
 

ARCHE NOAH Sortenhandbuch

Das ARCHE NOAH Online Sortenhandbuch ist kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, sondern ein Verzeichnis pflanzengenetischer Ressourcen zur Erfassung und Verbreitung seltener und gefährdeter Sorten von Kulturpflanzen. Für die Weitergabe von Saatgut über das Sortenhandbuch gelten daher die generellen Regeln.

  • HobbygärtnerInnen müssen für die Weitergabe von Saatgut keine Pflanzenpässe ausstellen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie Saatgut an HobbygärtnerInnen oder an UnternehmerInnen weitergeben.

  • UnternehmerInnen (Gärtnereien/Landwirtschaftliche Betriebe etc) müssen grundsätzlich Pflanzenpässe ausstellen. Geben sie Saatgut jedoch direkt an EndnutzerInnen ab sind keine Pflanzenpässe auszustellen, wenn dies nicht im Fernabsatz geschieht.

  • Generell gilt: Wenn ErhalterInnen, zum Beispiel BäuerInnen die alte Sorten erhalten,
    • den Austausch von Saatgut nur im privaten Bereich betreiben
    • nur kleine Aufwandsentschädigungen verrechnen
    • und die Saatgutweitergabe somit nicht in die eigene unternehmerische Tätigkeit fällt dann unterliegt der Austausch nicht der Pflanzenpasspflicht, auch nicht beim Fernabsatz.

    Ob die Produktion und der Versand von Saatgut Teil der eigenen Unternehmenstätigkeit oder eben Hobby/ehrenamtliches Engagement ist kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

  • Da das ARCHE NOAH Sortenhandbuch nicht als Fernabsatz zu betrachten ist, können Unternehmen (landwirtschaftliche Betriebe) auch als Teil ihrer unternehmerischen Tätigkeit Saatgut ohne Pflanzenpass im Sortenhandbuch anbieten, wenn sie Saatgut an Endkunden abgeben und:

    • sie kein organisiertes Vertriebssystem für den Fernabsatz haben (z.B. eigenen Webshop)
    • oder wenn bei einer Abgabe der Warenwert von 50 Euro nicht überschritten wird.

    Ob eine Pflanzenpasspflicht besteht ist daher eine Einzelfallentscheidung. Die zuständigen Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) haben dies zu prüfen.

    Nähere Infos dazu auf der Seite weiter unten in der Einschätzungshilfe.

 
 

Evaluierung PG-VO

ARCHE NOAH fordert bei der aktuell laufenden Evaluierung der PG-VO Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Sinne des Erhalts pflanzengenetischer Ressourcen. Die auftretenden Problemfelder für kleine UnternehmerInnen, LandwirtInnen und für die Erhaltungsarbeit haben wir an die Europäische Kommission schriftlich übermittelt sowie in einem persönlichen Gespräch vorgebracht. Wir bleiben dran!

 
 

Einschätzungshilfe

Betrifft mich die Pflanzenpasspflicht?

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Um die Unklarheiten rund um die Pflanzenpasspflicht zu klären hat ARCHE NOAH das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) zur Auslegung der Verordnung befragt. Die Antworten fassen wir hier kurz für euch zusammen:

  • HobbygärtnerInnen müssen für die Weitergabe von Saatgut keine Pflanzenpässe ausstellen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie Saatgut an HobbygärtnerInnen oder UnternehmerInnen weitergeben.
  • UnternehmerInnen (Gärtnereien/Landwirtschaftliche Betriebe etc) müssen grundsätzlich Pflanzenpässe ausstellen. Geben sie Saatgut jedoch direkt an EndnutzerInnen ab sind keine Pflanzenpässe auszustellen, wenn dies nicht im Fernabsatz geschieht. Liegt Fernabsatz vor sind auch beim Verkauf an EndnutzerInnen Pflanzenpässe auszustellen.

  • Generell gilt: Wenn ErhalterInnen, zum Beispiel BäuerInnen die alte Sorten erhalten,
    • den Austausch von Saatgut nur im privaten Bereich betreiben
    • nur kleine Aufwandsentschädigungen verrechnen
    • und die Saatgutweitergabe somit nicht in die eigene unternehmerische Tätigkeit fällt dann unterliegt der Austausch nicht der Pflanzenpasspflicht, auch nicht beim Fernabsatz.

    Ob die Produktion und der Versand von Saatgut Teil der eigenen Unternehmenstätigkeit oder eben Hobby/ehrenamtliches Engagement ist kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

 

Was bedeutet Fernabsatz?

Laut § 3 Z. 2 FAGG bezeichnet der Ausdruck „Fernabsatzvertrag“ jeden Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird; wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden.

Das BMLRT hat bestätigt, dass das ARCHE NOAH Online Sortenhandbuch kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, sondern ein Verzeichnis pflanzengenetischer Ressourcen zur Erfassung und Verbreitung seltener und gefährdeter Sorten von Kulturpflanzen. Das ARCHE NOAH Sortenhandbuch an sich löst also keine Pflanzenpasspflicht aus.

Ob ein Geschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne körperliche Anwesenheit der beiden im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem geschlossen wird, hat die Behörde im Einzelfall zu prüfen. Die folgenden fiktiven Beispiele können daher nur der Einschätzung dienen:

  • Unternehmerin A bietet Saatgut von geregelten Arten an und hat keinen direkten Verkauf. Der Vertrieb erfolgt an Endkunden. Bestellung und Vertragsabschluss müssen ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (zB. Webshop, Email oder Telefon) erfolgen. Es liegt Fernabsatz vor, der Betrieb ist somit passpflichtig.

  • Unternehmerin B bietet Saatgut von geregelten Arten im Hofladen, am Bauernmarkt und im ARCHE NOAH Sortenhandbuch an. Der Vertrieb erfolgt direkt an Endkunden. Die Abgabe im Hofladen und am Bauernmarkt kann ohne Pflanzenpass erfolgen. Für die Weitergabe über das ARCHE NOAH Sortenhandbuch ist es entscheidend, ob der Vertragsabschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem geschlossen wird und ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden, beziehungsweise ob der Vertrag auch direkt, ohne Fernkommunikationsmittel zustande kommen kann. Da kein eigenes Vertriebssystem (zb. Webshop) genützt wird und es auch möglich ist, das Saatgut am Hof zu begutachten oder direkt ab Hof zu kaufen liegt für Unternehmerin B keine pflanzenpasspflicht vor)

  • Unternehmerin C bietet Saatgut im ARCHE NOAH Sortenhandbuch und in ihrem Webshop an. Da die Unternehmerin mit dem Webshop ein organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem hat und eine Begutachtung des Saatgutes am Hof nicht möglich ist liegt Fernabsatz vor, der Betrieb ist somit passpflichtig.

Den Einzelfall kann nur die Behörde beurteilen. Laut WKO ist jedoch zum Beispiel ein Web-Shop oder eine automatisierte telefonische Bestellmöglichkeit als organsiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem anzusehen und fällt daher unter den Fernabsatz. Fallweise eingehende telefonische Bestellungen sind nicht dem Fernabsatz zuzuordnen.

Generell liegt Fernabsatz laut § 1 Z. 2 FAGG nur bei Summen über 50 vor.

Dieses Bundesgesetz gilt – soweit in § 8 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist – nicht für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (§ 3 Z 1) und bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht überschreitet.